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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet
Eine veritable Geißel des Internet-Zeitalters ist die sogenannte Abmahnindustrie - die aus Verbraucherschutzverbänden ebenso besteht wie aus Mitbewerbern und deren fragwürdigen Advokaten. Alle zusammen haben diverse Gesetzeslücken und Kleinstverstöße gegen geltendes Recht als Geschäftsfeld für sich entdeckt und daraus eine systematische Einnahmequelle generiert. Und damit immer wieder insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen zur Weißglut getrieben.
Vor allem kleine Online-Händler, Organisationen und Vereine hatten unter der Abmahnflut zu leiden, denn an große Konzerne mit ihren professionellen Rechtsabteilungen hätten sich viele Abmahner die Zähne ausgebissen und langwierige Gerichtsverfahren riskiert. Bei KMU hingegen winkte das schnelle Geld, wenn bei denen im Kleingedruckten marginale, aber abmahnfähige Fehler auftraten. Die Kostennoten der beauftragten Kanzleien trieben manche Abmahnungen schnell in einen äußerst schmerzhaften Bereich.
Doch damit soll nun endgültig Schluss sein. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" zugestimmt, damit wird das Gesetz in Kürze in Kraft treten.
"Wir freuen uns, dass unsere schon jahrelange Forderung nach einer Reform des Abmahnwesens in einer breiten Verbändekoalition nun endlich Erfolg hatte", so Christoph Wenk-Fischer, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). "Dass bei Verbänden bald nur noch solche, die sich als besonders qualifiziert auf einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste finden, abmahnen dürfen, begrüßen wir sehr. Bei der Abmahnung durch Wettbewerber wird diesen der finanzielle Anreiz weitgehend genommen, denn reine Formalverstöße gegen Informationspflichten sind von einer Kostenpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für kleinere Unternehmen im Bereich des besonders schwer zu durchdringenden Datenschutz-Dschungels", so Wenk-Fischer erläuternd.
Die neuen Regelungen bringen tatsächlich einige Erleichterungen für Abgemahnte. Bei "nur unerheblichen Beeinträchtigungen" soll eine Vertragsstrafe nicht mehr als 1.000 Euro betragen dürfen. Auch dass sich die abmahnende Partei im Streitfall das zuständige Gericht selbst aussuchen konnte, wird deutlich eingeschränkt.
Doch auch das neue Gesetzeswerk hat noch Lücken. So müssen Verbände nach wie vor erst im Gerichtsverfahren offenlegen, welches Mitglied eine Abmahnung initiiert hat. Das erschwert Abgemahnten zu überprüfen, ob die Abmahnung überhaupt zulässig ist - es gibt also auch bei den neuen Regelungen noch jede Menge Optimierungsbedarf.
Foto: Sora Shimazaki
02.12.2020
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