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Onlineshop-Betreiber aufgepasst: Warenkorberinnerungen per E-Mail sind unerlaubte Werbung!
Praktischer Service oder Abmahnfalle?
Ein Szenario, das jeder Online-Händler kennt: Potenzielle Kunden legen Produkte in den Warenkorb, brechen den Bestellprozess kurz vor dem Checkout ab und verlassen die Seite. Was liegt aus Marketing-Sicht näher, als kurz darauf eine freundliche Erinnerungs-Mail zu senden?
Was oft als harmloser Kundenservice gedacht ist, entpuppt sich rechtlich rasch als teure Stolperfalle. Nach einer aktuellen Klarstellung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) handelt es sich bei solchen Nachrichten klar um unzulässige Werbung (!), sofern keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Die juristische Trennlinie
- Viele Shopbetreiber argumentieren, dass Warenkorberinnerungen eine vorvertragliche Serviceleistung darstellen. Dieser Sichtweise erteilen die Datenschützer jedoch eine Absage:
- Vertragsprozess beendet: Verlässt der Nutzer den Shop ohne Kauf, drückt er aus, dass er aktuell keinen Vertrag eingehen möchte. Damit endet das vorvertragliche Verhältnis.
- Klare Werbeabsicht: Da die E-Mail rein der Verkaufsförderung dient, fällt sie unter den Begriff der Direktwerbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Datenschutzrechtliche Hürden: Weder die Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) noch das „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) reichen als Rechtsgrundlage für den Versand an Neukunden aus.
Augenroll... und wieder eine Hürde beim Verkauf. Wie kriege ich meinen Onlineshop rechtssicher?
Wer nicht auf Warenkorb-Erinnerungen verzichten möchte, muss seine Online-Verkaufsprozesse anpassen, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden:
- Aktiv vorgeholtes Opt-In: Verlassene Warenkörbe dürfen bei Neukunden nur kontaktiert werden, wenn vorab eine ausdrückliche Einwilligung (z. B. Checkbox im Checkout zzgl. Double-Opt-In) eingeholt wurde.
- Bestandskunden-Privileg eng auslegen: Bei bestehenden Kundenbeziehungen greift unter strengen Voraussetzungen die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG – sofern die Adresse beim Kauf erhoben wurde, für ähnliche Waren geworben wird und kein Widerspruch vorliegt.
- Transparenz schaffen: Klare Hinweise in den Datenschutzbestimmungen und ein unkomplizierter Abmeldelink in jeder Mail sind Pflicht.
Weitere Erläuterungen zu Rechtslage gibt es bei haufe.de, dem zentralen Online-Portal der Haufe Group, einem der führenden deutschen Anbieter für Unternehmenssoftware, Fachinformationen und berufliche Weiterbildung.
Foto: Alexas Fotos
21.07.2026
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