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Europäischer Gerichtshof entscheidet über Cookie Opt-In
Seit Jahren stehen Cookies ganz oben auf der Speisekarte von Politik und Justiz. Und viele kommerzielle Website-Betreiber sind genervt vom Hin und Her bei Richtlinien und Paragraphen rund um die kleinen Textdateien, die doch so immens wichtig sind für einen vernünftigen Website-Betrieb. Jetzt wird es noch ein wenig komplizierter, der EuGH hat sich das Opt-In für Cookies zur Brust genommen - wenn die personenbezogene Daten beinhalten.
Schon vor der endgültigen Einführung der DSGVO im vergangenen Jahr, sind viele Inhaber kommerzieller aber auch privater Webseiten dazu übergegangen, einen Cookie-Hinweis einzublenden. Mit dem werden Besucher informiert, dass Cookies eingesetzt und auf dem lokalen System gespeichert werden. In der Regel wird dies vom Besucher durch Klicken auf einen OK-Button akzeptiert - allenfalls noch angereichert mit einem Link zur Datenschutzerklärung, in der die Verwendung von Cookies noch einmal detailliert erläutert wird.
Eine Auswahlmöglichkeit oder Alternative hatte der Website-Besucher in den meisten Fällen bislang nicht, ebensowenig musste sein explizites Einverständis eingeholt werden, um Cookies einsetzen zu können. Diese Praxis hinterfragt nun der Europäische Gerichtshof. Und hat eine Entscheidung darüber angekündigt, ob für die Zustimmung zur Verwendung von Cookies ein Opt-In der Besucher benötigt wird.
Entzündet hatte sich das Verfahren an einer Gewinnspielseite, wo Besucher persönliche Daten in einer Eingabemaske hinterlassen mussten, um an einem Spiel teilzunehmen. Dabei waren relevante Formularfelder vorausgefüllt - mit dem Hinweis, dass Cookies gesetzt und personenbezogene Daten gespeichert, ausgewertet und Werbepartnern zur Verfügung gestellt würden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen rieb sich an den vorangekreuzten Checkboxen und wertete dies als einen Verstoß gegen die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hätte der Besucher der Erhebung personenbezogener Daten aktiv zustimmen müssen.
Zur Zeit liegt der Fall beim BGH, der wiederum hat den EuGH eingespannt, um mit dessen Urteil zu einem richtlinienkonformen Ergebnis zu kommen.
Der EuGH kann durchaus zu der Überzeugung kommen, dass ein Opt-In für die Verwendung von Cookies verpflichtend ist. Der derzeit praktizierte Cookie-Hinweis auf Millionen von Websites wäre dann nicht mehr rechtskonform. Der Besucher müsste aktiv einer Verwendung von Cookies für personenbezogene Daten zustimmen - etwa innerhalb eines Formulars, welches in einem PopUp-Fenster geöffnet wird.
Und jetzt raten Sie mal, wo die Entscheidung des Besuchers gespeichert wird. Sie ahnen es - in einem Cookie.
Was sind Cookies?
Die sogenannten Cookies sind Daten, die von einer Website, die Sie besuchen, auf Ihrem Rechner gespeichert werden. Meistens in Form einer oder mehreren kleinen Textdateien, das ist abhängig vom verwendeten Browser. In Cookies werden persönliche Einstellungen oder Daten (zwischen)gespeichert, beispielsweise die bevorzugte Sprache auf einer Website, die persönliche Ansprache innerhalb einer User-Accounts oder der Inhalt eines Warenkorbs auf dem Weg zur Kasse innerhalb eines Online-Shops.
Die kleinen Textdateien können eine Vielzahl von Informationen beinhalten, wie z.B. Namen und Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Das kann den Besucher einer Website persönlich identifizierbar machen, auch wenn die Website nur Zugang zu Daten haben kann, die der Besucher aktiv hinterlassen hat. Cookies können auf keinen Fall dazu beitragen, dass eine Website Zugriff auf andere Dateien auf Ihrem Computer hat.
In aktuellen Browsern ist es möglich, Einfluss auf die Verwendung und Speicherung von Cookies zu nehmen. Sie können Warnungen ausgeben lassen oder anzeigen, welche Cookies gespeichert werden, die Lebenszeit von Cookies bestimmen, Cookies Dritter verbieten bis hin zur kompletten Ablehnung von Cookies. Klar ist auch, dass viele moderne und komplexe Websites auf Cookies angewiesen sind, um sinnvoll zu funktionieren. Restriktive Einstellungen führen dann oft dazu, dass solche Seiten nicht oder nicht mehr vollständig angezeigt werden oder dass wichtige Funktioalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Foto: media Verlagsgesellschaft GmbH, Hemera Technologies Inc.
02.04.2019
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