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Der EuGH kümmert sich um die Privatsphäre - Cookies brauchen aktive Zustimmung
Cookies sind nützliche kleine Helferlein. Seitenbetreiber brauchen sie, um Daten zwischenzuspeichern und Dienste personalisieren zu können. Werbenetzwerke installieren die kleinen Textdateien, um Nutzer im Netz nachzuverfolgen und seitenübergeifend relevante und personalisierte Werbung anzeigen zu können. So ist es möglich, auch nach längerer Zeit einen Besucher "wiederzuerkennen" und entsprechende Leistungen und Funktionen zur Verfügung zu stellen.
Wahrscheinlich würden die meisten Internet-Surfer Cookies gar nicht bemerken, wenn sie nicht ständig und überall PopUps mit Hinweisen und Warnungen wegklicken müssten.
Der Europäische Gerichtshof hatte schon vor längerer Zeit Regeln zum Gebrauch von Cookies erlassen - die sogenannte Cookie-Richtlinie. Einzig Deutschland erlaubte sich dennoch die eine oder andere Ausnahmeauffassung und liess zu, dass beispielsweise die Zustimmung zur Verwendung von Cookies voreingestellt werden konnte. Dem hat der EuGH nun endgültig einen Riegel vorgeschoben. Vorausgegangen war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen eine Gewinnspielseite, die eine automatische Einwilligung in die Verwendung von Cookies auf ihrer Seite implementiert hatten.
Dieses Vorgehen hält der Europäische Gerichtshof aber für unzulässig und legt noch einmal nach. Ein Internetnutzer müsse dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen, so der EuGH, nur dann liege eine rechtswirksame Einwilligung vor. Mit dem erneuten Urteil stärkt der Europäische Gerichtshof noch einmal die Rechte der Verbraucher. So werden Website-Besucher vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre geschützt - ganz gleich, ob personenbezogene Daten erhoben werden oder nicht.
Ab sofort gelten also andere Voraussetzungen für Website-Betreiber und die sollten tunlichst ihre Seiten auf eventuell nunmehr unzulässige Funktionen und Vorgehensweisen überprüfen. Denn Zuwiderhandlungen werden von den Verbraucherzentralen unnachsichtig geahndet - und ganz sicher auch den einen oder anderen Abmahnanwalt auf den Plan rufen.
02.10.2019
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