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Abmahnungen vorbeugen - was Onlinehändler und Website-Betreiber in diesem Frühjahr beachten müssen
Onlinehändler müssen bereits seit Anfang letzten Jahres zwingend auf die Schlichtungsstelle der Europäischen Union verlinken - sonst droht Ungemach. Wettbewerbshüter und die von ihnen beauftragten Kanzleien reagieren mit wenig Nachsicht auf eventuelle Verstöße. Doch viele Online-Händler haben die Dringlichkeit der Umsetzung noch nicht wirklich erkannt und riskieren teure Verfahren, die ein kleines Unternehemn durchaus ruinieren können.
Doch nicht nur der virtuelle Warenhandel ist betroffen, auch Anbieter von Dienstleistungen müssen auf die Schlichtungsstelle verweisen. Augenommen sind reine B2B-Händler - das ist jedoch naturgemäß sehr grenzwertig, wenn beispielsweise auch Endverbraucher einen Bestellprozess nutzen könnten.
Die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die "Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten" ist auch für Klein- und Kleinsthändler vorgeschrieben und soll Kunden und Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Streitigkeiten mit einem Online-Händler außergerichtlich beizulegen und sich statt an Gerichte an besagte Schlichtungsstelle zu wenden. Zwar wurde die Schlichtungsstelle vor allem mit Fokus auf den grenzüberschreitenden EU-Handel gegründet, aber auch Händler und Kunden aus Deutschland können im Falle eines Streites die Mediatoren der Plattform anrufen.
Seit Februar 2017 ist eine weitere Verpflichtung auf der Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hinzugekommen - ebenso B2C-Diensteanbieter betreffend: Händler müssen nunmehr nicht nur auf die Schlichtungsstelle der EU verweisen sondern auch noch erklären, ob sie bereit sind, an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen zu wollen - oder eben nicht. Die entsprechenden Formulierungen sollten nicht irgendwo in den Quelltexten der Website verloren sein, sondern müssen "leicht zugänglich, klar und verständlich" dargestellt werden - etwa in den AGB oder im Impressum der Website.
Bitte kontrollieren Sie Ihre Website, ob die entsprechenden Texte noch den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Foto: media Verlagsgesellschaft GmbH, Hemera Technologies Inc.
21.03.2017
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